Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1 Allgemein
Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag zwischen Skip a Stone consultancy, im Folgenden: „Auftragnehmer“, und einem Auftraggeber, auf den der Auftragnehmer diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen* abgewichen sind.
*Diese Bedingungen gelten auch für Handlungen von Dritten, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags einschaltet.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für die Mitarbeiter des Vertragspartners und dessen Geschäftsführung verfasst worden.
Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sind oder zu irgendeinem Zeitpunkt für nichtig erklärt werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Der Vertragspartner und der Auftraggeber werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und der Sinn der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat die Auslegung „im Sinne“ dieser Bestimmungen zu erfolgen.
Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, ist diese Situation im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
Wenn der Auftragnehmer nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass der Auftragnehmer das Recht verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen in anderen Fällen zu verlangen.
Artikel 2 Kostenvoranschläge, Angebote
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, dass im Angebot eine Frist zur Annahme gesetzt wurde. Ist keine Annahmefrist gesetzt, so erlischt das Angebot immer nach 30 Tagen.
Auftragnehmer kann nicht an seine Angebote oder Kostenvoranschläge gebunden werden, wenn der Kunde vernünftigerweise erkennen kann, dass die Angebote oder Kostenvoranschläge oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder einen Schreibfehler enthalten.
Die in einem Angebot oder einer Offerte genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, aller im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem im Angebot oder der Offerte enthaltenen Angebot ab, so ist der Auftragnehmer hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, die Vertragspartei weist auf etwas anderes hin.
Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Auftragnehmer nicht, einen Teil des Auftrages für einen entsprechenden Teil des Angebotspreises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
Artikel 3 Vertragsdauer, Ausführungsfristen, Gefahrenübergang, Vertragsdurchführung und -änderung, Preiserhöhung
Der Vertrag zwischen dem Auftragsnehmer und dem Auftraggeber wird auf bestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Natur des Vertrages ergibt sich etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
Ist für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben, so ist dies niemals eine Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Auftraggeber den Vertragspartner daher schriftlich in Verzug setzen. Auftragnehmer muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Vertrag doch noch zu erfüllen.
Auftragsnehmer wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und nach den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis erfüllen. Dies alles auf der Basis des damals bekannten Wissensstandes.
Auftragnehmer ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 7:404, 7:407(2) und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn der Vertragspartner oder von ihm im Rahmen des Auftrages eingeschaltete Dritte Arbeiten am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber benannten Standort durchführen, stellt der Auftraggeber die von diesen Mitarbeitern vernünftigerweise gewünschten Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.
Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Stufen zu erfüllen und den so erfüllten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann die Vertragspartei die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Informationen, die der Vertragspartner als notwendig angibt oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen sollte, dass sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, dem Vertragspartner rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden dem Vertragspartner die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist der Vertragspartner berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den dann üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Leistungszeitraum beginnt erst, wenn der Auftraggeber dem Vertragspartner die Daten zur Verfügung gestellt hat. Auftragnehmer haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass Auftragnehmer sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Auftraggebers verlassen hat.
Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass es notwendig ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, um seine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung ändern. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrages, ob auf Wunsch oder Hinweis des Auftraggebers, der zuständigen Behörden und so weiter, geändert wird und der Vertrag dadurch qualitativ und / oder quantitativ verändert wird, kann dies Folgen für das haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Infolgedessen kann der ursprünglich vereinbarte Betrag auch erhöht oder verringert werden. Der Vertragspartner wird, soweit möglich, vorab ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Eine Änderung des Vertrages kann auch die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Der Kunde akzeptiert die Möglichkeit der Änderung des Vertrages, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.
Wenn der Vertrag geändert wird, einschließlich einer Ergänzung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, den Vertrag zu erfüllen, bis die im Vertragspartner autorisierte Person ihre Zustimmung erteilt hat und der Kunde dem Preis und den anderen für die Erfüllung angegebenen Bedingungen zugestimmt hat, einschließlich des zu diesem Zeitpunkt zu bestimmenden Zeitpunkts, zu dem der Vertrag erfüllt wird. Wird die geänderte Vereinbarung nicht oder nicht sofort ausgeführt, stellt dies keinen Vertragsbruch seitens der beauftragten Firma dar und ist kein Grund für den Auftraggeber, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren.
Ohne in Verzug zu geraten, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Vertragsänderung ablehnen, wenn dies z.B. qualitative und/oder quantitative Auswirkungen auf die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Arbeiten oder zu liefernden Waren haben könnte.
Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nicht ordnungsgemäß nachkommen, so haftet er für alle direkten oder indirekten Schäden, die dem Vertragspartner dadurch entstehen.
Wenn der Vertragspartner mit dem Auftraggeber ein festes Honorar oder einen festen Preis vereinbart, ist der Vertragspartner dennoch jederzeit berechtigt, dieses Honorar oder diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung die Folge einer Befugnis oder Verpflichtung aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften ist oder durch eine Erhöhung der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder aus anderen Gründen verursacht wird, die bei Abschluss des Vertrages billigerweise nicht vorhersehbar waren.
Wenn die Preiserhöhung, außer als Folge einer Vertragsänderung, mehr als 10 % beträgt und innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrages erfolgt, ist nur der Auftraggeber, der sich auf Titel 5, Absatz 3 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, der Auftragnehmer ist dann noch bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Betrages zu erfüllen;
wenn die Preiserhöhung auf einer dem Auftragnehmer gesetzlich auferlegten Befugnis oder Verpflichtung beruht;
wenn vereinbart ist, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll;
oder im Falle der Lieferung einer Sache, wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Verkauf erfolgen soll.
Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrages
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftraggeber die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, wenn dem Vertragspartner nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die ihn befürchten lassen, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist, oder wenn aufgrund des Verzugs des Auftraggebers von der Vertragspartei nicht mehr verlangt werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.
Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder wenn sonstige Umstände eintreten, die den Auftragnehmer die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumutbar machen.
Wird der Vertrag aufgelöst, so werden die Forderungen des Vertragspartners gegen den Auftraggeber sofort fällig. Setzt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus, so behält es seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
Wenn der Auftragnehmer den Vertrag aussetzt oder auflöst, ist er in keiner Weise verpflichtet, für die dadurch entstandenen Schäden und Kosten aufzukommen.
Ist die Auflösung dem Mandanten zuzurechnen, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des hierdurch unmittelbar und mittelbar entstandenen Schadens einschließlich der Kosten.
Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Nichterfüllung von Verpflichtungen eine Auflösung rechtfertigt, ist die Vertragspartei berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass sie zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist, während der Auftraggeber zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung wegen Vertragsverletzung verpflichtet ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer in Absprache mit dem Mandanten die Übertragung der noch zu erbringenden Leistungen auf Dritte veranlassen. Es sei denn, die Kündigung ist durch den Auftraggeber zu vertreten. Ist die Übertragung der Arbeiten für den Vertragspartner mit zusätzlichen Kosten verbunden, so werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu bezahlen, es sei denn, die Vertragspartei weist auf etwas anderes hin.
Bei Liquidation, (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Konkurs, Pfändung – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – zu Lasten des Auftraggebers, Umschuldung oder jedem anderen Umstand, aufgrund dessen der Auftraggeber nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es der Vertragspartei frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag bzw. den Vertrag zu stornieren, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist.
In diesem Fall werden die Forderungen des Vertragspartners gegen den Auftraggeber sofort fällig.
Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, werden ihm die geleisteten Arbeiten und die dafür bestellten bzw. vorbereiteten Sachen zuzüglich deren Liefer- und Entsorgungskosten sowie die für die Vertragserfüllung reservierte Arbeitszeit in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Artikel 5 Höhere Gewalt
Die Vertragspartei ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, den sie nicht verschuldet hat und der nicht aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsaktes oder allgemein anerkannter Auffassungen von ihr zu vertreten ist.
Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zusätzlich zu dem, was in dieser Hinsicht von Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen verstanden, die vorhersehbar oder unvorhersehbar sind und auf die die Vertragspartei keinen Einfluss ausüben kann, aufgrund derer sie jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Einschließlich Streiks im Betrieb des Auftragnehmers oder Dritter. Der Auftragnehmer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
Der Auftragnehmer kann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als ein Jahr nach Beendigung des Vertrages/Auftrags, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der anderen Partei besteht.
Soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte bzw. zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert zu berechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.
Artikel 6 Zahlungs- und Inkassokosten
Die Zahlung hat stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Auftragnehmer anzugebende Weise in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, es sei denn, der Auftragnehmer hat schriftlich etwas anderes angegeben.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, periodisch Rechnung zu legen.
Wenn der Auftraggeber eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet dann die gesetzlichen Zinsen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Kunde in Verzug ist, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der fällige Betrag vollständig bezahlt wurde.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme und die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. Die Beauftragte Firma kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber eine andere Reihenfolge für die Zuteilung der Zahlung angibt. Der Auftragnehmer kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn damit nicht auch die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Inkassokosten verbunden ist.
Der Auftraggeber ist niemals berechtigt, den Betrag, den der Auftraggeber dem Vertragspartner schuldet, zu verrechnen. Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Auftraggeber, der nicht berechtigt ist, sich auf Artikel 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 des Buches 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
Wenn der Auftraggeber mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten, die zur Erlangung der außergerichtlichen Befriedigung entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erfolgt auf der Grundlage der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Berechnungsmethode nach Rapport Voorwerk II. Sind der Vertragspartei jedoch höhere Kosten für die Abholung entstanden, die vernünftigerweise notwendig waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Eventuell anfallende Gerichts- und Vollstreckungskosten werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.
Artikel 7 Eigentumsvorbehalt
Die vom Vertragspartner im Rahmen des Vertrages gelieferte Ware bleibt Eigentum des Vertragspartners, bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus dem/den mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
Die Lieferungen der Beauftragten Firma, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zu verpfänden oder sonst wie zu belasten.
Der Auftraggeber hat jederzeit alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Schutzrechte des Vertragspartners zu wahren.
Für den Fall, dass Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zugreifen oder Rechte an ihr begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern des Vertragspartners zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Auszahlung der Versicherung hat der Vertragspartner einen Anspruch auf diese Wertmünzen. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber der beauftragten Firma im Voraus, an allem mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert ist.
Für den Fall, dass die Beauftragte Firma ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Auftraggeber der Beauftragten Firma und den von der Beauftragten Firma zu benennenden Dritten im Voraus seine bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum der Beauftragten Firma befindet, und es in Besitz zu nehmen.
Artikel 8 Garantien, Forschung und Werbung, Verjährung
Die vom Vertragspartner zu liefernden Waren müssen den üblichen Anforderungen und Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die zur Verwendung innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei einer Nutzung außerhalb der Niederlande muss der Auftraggeber selbst prüfen, ob die Nutzung dort geeignet ist und die dafür festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kann der Vertragspartner andere Garantie- und sonstige Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder die auszuführenden Arbeiten festlegen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten nach der Lieferung, es sei denn, aus der Art der gelieferten Ware ergibt sich etwas anderes oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Bezieht sich die vom Auftragnehmer gewährte Garantie auf eine von einem Dritten hergestellte Ware, so beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller der Ware gewährte Garantie, sofern nicht anders angegeben.
Jegliche Form der Gewährleistung erlischt, wenn ein Mangel durch unsachgemäße oder unsachgemäße Verwendung oder Verwendung nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum, unsachgemäße Lagerung oder Wartung durch den Auftraggeber und/oder durch Dritte entstanden ist oder daraus resultiert, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners Änderungen oder Änderungsversuche an der Sache vorgenommen haben, andere Gegenstände an ihr angebracht wurden, die nicht an ihr angebracht werden sollten, oder wenn sie anders als vorgeschrieben be- oder verarbeitet worden sind.
Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel aufgrund von Umständen entstanden ist, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, wie z.B. Witterungseinflüsse (wie z.B. extreme Regenfälle oder Temperaturen) etcetera, oder auf diese zurückzuführen ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort in dem Moment zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen), in dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird oder in dem die betreffende Arbeit ausgeführt wurde. Dabei hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware mit dem Vereinbarten übereinstimmt und den Anforderungen entspricht, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich beim Auftragnehmer gemeldet werden. Nicht sichtbare Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, adäquat zu reagieren. Der Kunde muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
Eine rechtzeitige Reklamation des Auftraggebers setzt seine Zahlungspflicht nicht aus. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber auch zur Abnahme und Bezahlung der anderen bestellten Sachen und derjenigen, für die er den Vertragspartner beauftragt hat, verpflichtet.
Wird ein Mangel später gerügt, so hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz.
Steht fest, dass eine Sache mangelhaft ist und wurde dies rechtzeitig gerügt, so wird der Vertragspartner die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Rücksendung oder, falls eine Rücksendung nicht zumutbar ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Auftraggeber nach Wahl des Vertragspartners ersetzen oder deren Reparatur veranlassen oder dem Auftraggeber hierfür eine Ersatzpauschale zahlen. Im Falle eines Austausches ist der Auftraggeber verpflichtet, die ausgetauschte Sache an den Beauftragten zurückzugeben und das Eigentum daran auf den Beauftragten zu übertragen, sofern der Beauftragte nichts anderes angibt.
Stellt sich heraus, dass eine Beanstandung unbegründet ist, gehen die der beauftragten Firma dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Recherchekosten, in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers.
Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für die Reparatur oder den Austausch, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Rückrufkosten, dem Kunden in Rechnung gestellt.
Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegen den Vertragspartner und die von ihm in die Vertragserfüllung einbezogenen Dritten 3 Monate.
Artikel 9 Haftung
Sollte der Auftragnehmer haften, so ist diese Haftung auf die Bestimmungen dieser Vorschrift beschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Mandanten oder in dessen Namen verlassen hat.
Haftet der Auftragnehmer für einen Schaden, so ist die Haftung maximal auf den einmaligen Rechnungswert des Auftrages oder zumindest auf den Teil des Auftrages beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall immer auf den Betrag beschränkt, der gegebenenfalls von seinem Versicherer ausgezahlt wird.
Der Auftragnehmer haftet nur für direkte Schäden.
Unter unmittelbarem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten verstanden, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstanden sind, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, die angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die fehlerhafte Leistung des Vertragspartners in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu bringen, sofern diese dem Vertragspartner zuzurechnen sind, und die angemessenen Kosten, die entstanden sind, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. Der Auftragnehmer haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
Artikel 10 Freiheit
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, dessen Ursache anderen als dem Vertragspartner zuzurechnen ist. Sollte die Beauftragte Firma von Dritten wegen solcher Ansprüche in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Beauftragte Firma außergerichtlich und gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von der Beauftragten Firma in einem solchen Fall erwartet werden kann. Unterlässt der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, so ist die Beauftragte Firma berechtigt, diese selbst zu treffen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Alle Kosten und Schäden, die dem Vertragspartner und Dritten dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
Artikel 11 Geistiges Eigentum
Der Auftragnehmer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften über geistiges Eigentum zustehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in Erfüllung eines Vertrages erlangten Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, soweit keine streng vertraulichen Informationen des Auftraggebers Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 12 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen der Auftragnehmer beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn ein Schuldverhältnis ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.
Die Parteien werden das Gericht erst anrufen, nachdem sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen Streit in gegenseitiger Absprache beizulegen.
Artikel 13 Standort und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen sind Teil des Auftrags und werden zusammen mit dem unterzeichneten Auftrag versandt.
Es gilt stets die aktuellste bzw. die zum Zeitpunkt der Begründung der Rechtsbeziehung zum Auftragnehmer gültige Fassung.
Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der niederländische Text maßgeblich.